Nicht angeführt (Ausschnitt aus dem Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Nr. 23 vom 15.05.1943, Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bzw. in die Frauenabteilung der Konzentrationslager Auschwitz und Konzentrationslager Lublin) (Rd Erl. des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 06.05.1943 - IV C 2 Allg. Nr. 43076).

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Nicht angeführt (Ausschnitt aus dem Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Nr. 23 vom 15.05.1943, Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bzw. in die Frauenabteilung der Konzentrationslager Auschwitz und Konzentrationslager Lublin) (Rd Erl. des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 06.05.1943 - IV C 2 Allg. Nr. 43076). 
Nicht angeführt (Ausschnitt aus dem Befehlsblatt des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes Nr. 23 vom 15.05.1943, Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bzw. in die Frauenabteilung der Konzentrationslager Auschwitz und Konzentrationslager Lublin) (Rd Erl. des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes vom 06.05.1943 - IV C 2 Allg. Nr. 43076). 
17.05.1943 
Art: Fotokopie vom Original 
Es besteht keine Entbindungsmöglichkeit in den Konzentrationslagern. Häftlinge sind vor Überführung in ein Konzentrationslager auf das Bestehen einer Schwangerschaft amtsärztlich zu untersuchen. Bei Feststellung einer Schwangerschaft ist von einer Überführung in jedem Fall abzusehen und um Entscheidung - unter Angabe des Schwangerschaftsmonats - nachzusuchen, sofern die Haftanordnende Stelle eine Freilassung auch unter diesen Umständen nicht für tragbar hält. Wird trotz vorherigen negativen Befundes später im Lager eine Schwangerschaft festgestellt, sind die Lager angewiesen der Einweisungsstelle Mitteilung zu machen und Entscheidung einzuholen. 

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