. . "Adressat: KriminalpolizeiDie Polizeihaft darf die Dauer von 3 Wochen nicht übersteigen. Am 10. Tage der Haft muß darüber entschieden werden ob der Häftling über die Dauer von 21 Tagen hinaus in Schutzhaft genommen wird.Anlage siehe 435, Folio 305-306."@de . "Nicht angeführt (Richtlinien über die Anordnung von Polizeihaft)."@de . . . . "Reichsführer-SS Rd. Erl.-S II A 2 Nr. 57/43-176 - vom 19.03.1943 (435, Folio 301-302)"@de . . . "Art: Fotokopie vom Original"@de . "075/1143a.jpg" . . . "10.05.1943" .