"Adressat: KriminalpolizeiDie Polizeihaft darf die Dauer von 3 Wochen nicht übersteigen. Am 10. Tage der Haft muß darüber entschieden werden ob der Häftling über die Dauer von 21 Tagen hinaus in Schutzhaft genommen wird.Anlage siehe 435, Folio 305-306."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "10.05.1943" . "Nicht angeführt (Richtlinien über die Anordnung von Polizeihaft)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Richtlinien über die Anordnung von Polizeihaft)."@deu . .