Nicht angeführt (Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bezw. in die Frauenabteilungen der Konzentrationslager Auschwitz und Lublin).
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Nicht angeführt (Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bezw. in die Frauenabteilungen der Konzentrationslager Auschwitz und Lublin).
Nicht angeführt (Verbot der Einweisung schwangerer Häftlinge in das Frauenkonzentrationslager Ravensbrück bezw. in die Frauenabteilungen der Konzentrationslager Auschwitz und Lublin).
06.05.1943
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: SicherheitspolizeiDa in den Konzentrationslagern keine Entbindungsstätten bestehen, ist die Aufnahme solcher Häftlinge grundsätzlich untersagt.Die Erlasse des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes-IV C 2 Nr. 40343 vom 26.08.1941 und vom 21.02.1942 sind aufgehoben.