"IV. Die Schutzhaft ist nur in Konzentrationslagern zu vollstrecken.Entlassungen polnischer Häftlinge finden während des Krieges nicht stattIn besonders gelagerten Fällen ist Entlassung eingehend begründet beim Reichssicherheitshauptamt zu beantragenV. über die geforderten statistischen MeldungenVI. Die noch vorliegenden Einzelvorgänge werden ab 15.05.1943 abgeschlossen. Die sonst über Schutzhaft gültigen Vorschriften bleiben in Kraft. Ebenso bleiben die Bestimmungen über das Meldeverfahren bei Todesfällen unberührt."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original"@deu . "04.05.1943" . "Vereinfachung im Schutzhafverfahren. (Folio 88)."@deu . . . . "Vereinfachung im Schutzhafverfahren. (Folio 88)."@deu . .