"II. Die Einweisungen haben unter Angabe der Lagerstrafe in das nächstgelegene Konzentrationslager dergleichen Stufe zu erfolgen. Nur Geistliche gehen ausnahmslos nach Konzentrationslager Dachau. Bei grösseren Transporten ist vorher beim Lager Rückfrage zu halten. Eine Abschrift des Schutzhaftbefehls, ein Überweisungsvordruck, sowie ein kurzer Bericht zur Unterrichtung des Kommandanten ist jeweils mitzugeben. Alle Häftlinge sind zuvor auf Haft-, Lager- und Arbeitsfähigkeit und weibliche Häftlinge auf evtl. Schwangerschaft amtsärztlich zu untersuchen.III. über die vorgeschriebenen Meldungen an Reichssicherheitshauptamt."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original"@deu . "04.05.1943" . "Vereinfachung im Schutzhaftverfahren. (Folio 88)."@deu . . . . "Vereinfachung im Schutzhaftverfahren. (Folio 88)."@deu . .