Nicht angeführt (Vereinfachung im Schutzhaftverfahren).
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-012-075_1120a_jpg an entity of type: RecordSet
04.05.1943
075/1120a.jpg
Nicht angeführt (Vereinfachung im Schutzhaftverfahren).
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: Nachrichtl. Höheren SS- und Polizeiführer, Inspekteure der Sicherheitspolizei, SS-Wirtschafts-Verwaltungshauptamt Amtsgr. D-KL, Ref. III A 5, 11 A 5, II C 3, Gruppe I B, II A, G St. IVI. Die Einweisung polnischer Häftlinge in Konzentrationslager untersteht den Staatspolizei(leit)stellen, Befehlshabern der Sicherheitspolizei, und Kommandeuren der SicherheitspolizeiII. Geistliche sind in das Konzentrationslager Dachau einzuweisen.III. Bei Schutzhaftanordnung für Polen ist lediglich eine Karteikarte an das Reichssicherheitshauptamt zu übersenden.IV. Die Schutzhaft wird in einem Konzentrationslager vollstreckt.
Reichsminister der Justiz, Erlaß Pol. S.-V 1 Nr. 70/37-179g. vom 25.01.1938 (435, Folio 229-231)