"Das gleiche gilt für Juden, die nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe entlassen werden.Ib) Polen, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien entlassen werden, sind durch die zuständige Staatspolizei(leit)stelle auf Kriegsdauer einem Konzentrationslager zuzuführen.Das Gleiche gilt für Polen, die nach Verbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten entlassen werden.II) Die RV vom 28.07.1942 - 4410b Vs 11.731 - hat ihre Bedeutung verloren."@deu . "Art: Vervielfältigung"@deu . "21.04.1943" . "Nicht angeführt (siehe unten detaillierte Angaben)"@deu . . . . "Nicht angeführt (siehe unten detaillierte Angaben)"@deu . .