. "Adressat: KriminalpolizeiDie Kriminalpolizeistellen sind berechtigt Polizeihaft anzuordnen. Die Polizeihaft darf höchstens 3 Wochen dauern.Bei Anordnung von Polizeihaft gegen Beamte, Notare, Pfleger, Vormünder usw. gelten die Erlasse II A 2 Nr. 184 II/42-176- vom 22.08.1942Rd. Erl. - IV Nr. 328/41 Geh. vom 27.03.1941 und Rd. Erl. - IV E 2a Nr. 740/42g vom 16.10.1942Bei Anordnung von Polizeihaft gegen Mitglieder der NSDAP sind die Erlasse."@de . "Nicht angeführt (Polizeihaft)."@de . "19.03.1943" . . . . . "Art: Fotokopie vom Original"@de . "075/1012a.jpg" . . . . .