"sind durch die zuständige Staatspolizei(leit)stelle auf Lebenszeit dem Konzentrationslager Auschwitz bezw. Lublin zuzuführen.Ebenso sind Polen, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien, oder zukünftig nach einer Verbüssung einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten, aus der Vollzugsanstalt entlassen werden, durch die zuständige Staatspolizei(leit)stelle auf Kriegsdauer einem Konzentrationslager zuzuführen.(Siehe auch 319, Folio 212)."@deu . "Art: Vervielfältigung/Abschrift"@deu . "11.03.1943" . "Polen und Juden, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden."@deu . . . . "Polen und Juden, die aus Vollzugsanstalten der Justiz entlassen werden."@deu . .