Nicht angeführt (Anordnungen über die Einäscherung von Leichen in Konzentrationslagern).

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-012-075_0976a_jpg an entity of type: Record

20. Jahrhundert (06.03.1943) 
075/0976a.jpg 
Nicht angeführt (Anordnungen über die Einäscherung von Leichen in Konzentrationslagern). 
Art: Fotokopie einer Vervielfältigung 
Adressat: Die Lagerkommandanten der Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz I-III, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Ravensbrück, Herzogenbusch, Lublin, War., Gruppenleiter D und Aufenthaltslager Bergen-BelsenLt. oben genanntem Erlaß wird Folgendes bestimmt:Die Leichen hingerichteter oder sonst verstorbener"Nacht und Nebe"-Gefangener sind der Staatspolizei zur Bestattung zu übergeben. Die Gräber der"Nacht und Nebe"-Gefangenen dürfen nicht namentlich gekennzeichnet werden, ebenso ist von einer Verwendung für Forschungszwecke abzusehen. Anordnung zur Einäscherung der von der Staatspolizei(leit)stelle in die Konzentrationslager gebrachten Leichen: 
Erl. Reichsminister der Justiz, Tagebuchnummer IVa-398/43g vom 06.03.1943 

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