Abgabe asozialer Gefangener an die Polizei.
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Abgabe asozialer Gefangener an die Polizei.
Abgabe asozialer Gefangener an die Polizei.
27.02.1943
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: Generalstaatsanwalt u. a.Es wird unter anderem wie folgt Stellung genommen: Es ist nicht beabsichtigt, die Strafvollstreckung nach Abgabe der Gef. fortzusetzen. Gnadengesuche wegen Entlassung aus der Strafhaft sind daher gegenstandslos geworden. Gnadengesuche anderer Art werden in aller Regel abgelehnt.Neue Strafverfahren werden nur durchgeführt wenn die Todesstrafe zu erwarten ist.(Siehe auch I371, Folio 128-131, 134-135).