Bekämpfung des Arbeitsvertragsbruchs ausl. Arbeitskräfte.
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09.02.1943
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Bekämpfung des Arbeitsvertragsbruchs ausl. Arbeitskräfte.
Art: Fotokopie vom Original
Zu achten ist auch, daß sich Betriebe nicht eigenmächtiger ungesetzlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber ausld. Arbeitern bedienen. Massenflucht, Streik, Massenarbeitsniederlegungen sind den Ortspolizeibehörden der Geheimen Staatspolizei direkt zu melden. Anzeigen über vertrgsbrüchige deutsche Staatsangehörige sind dem zuständigen Beauftragten des Reichstreuhänders der Arbeit vorzulegen.