"Für jugendliche Ostarbeiter, die zu staatspolizeilichen Massnahmen Veranlassung geben, gelten in Ergänzung des Erlasses vom 27.05.1942 Reichsführer-SS IV D (ausl. Arb.) 293/42 folgende Richtliniena) Jugendliche über 16 Jahre sind, falls ein Arbeitserziehungslager nicht ausreicht, ins Konzentrationslager zum Arb.-Eins. zu überstellen.b) Jugendliche unter 16 Jahren sind stets in Arbeitserziehungslager zu überstellen. Jugendlager stehen für Ostarbeiter nicht zur Verfügung.c) Exekutionen von jugendlichen Ostarbeitern erfolgen nur in Konzentrationslager; auch dann, wenn der Jugendliche noch keine 16 Jahre alt ist."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original"@deu . "29.01.1943" . "Behandlung jugendlicher Ostarbeiter."@deu . . . . "Behandlung jugendlicher Ostarbeiter."@deu . .