Behandlung jugendlicher Ostarbeiter.

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Behandlung jugendlicher Ostarbeiter. 
Behandlung jugendlicher Ostarbeiter. 
29.01.1943 
Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original 
Für jugendliche Ostarbeiter, die zu staatspolizeilichen Massnahmen Veranlassung geben, gelten in Ergänzung des Erlasses vom 27.05.1942 Reichsführer-SS IV D (ausl. Arb.) 293/42 folgende Richtliniena) Jugendliche über 16 Jahre sind, falls ein Arbeitserziehungslager nicht ausreicht, ins Konzentrationslager zum Arb.-Eins. zu überstellen.b) Jugendliche unter 16 Jahren sind stets in Arbeitserziehungslager zu überstellen. Jugendlager stehen für Ostarbeiter nicht zur Verfügung.c) Exekutionen von jugendlichen Ostarbeitern erfolgen nur in Konzentrationslager; auch dann, wenn der Jugendliche noch keine 16 Jahre alt ist. 

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