Vornahme von Ermittlungshandlungen durch Disziplinarvorgesetzte.
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20. Jahrhundert
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Vornahme von Ermittlungshandlungen durch Disziplinarvorgesetzte.
Art: Fotokopie einer Abschrift
Reichsführer-SS hat den Grundsatz ausgesprochen, daß es die Pflicht eines Disziplinarvorgesetzten sei, bei Angelegenheiten, in denen er selbst verwickelt ist, jede Tätigkeit abzulehnen.
Befehl des FHA, Amt V, Abteilung III vom 29.12.1942