Vornahme von Ermittlungshandlungen durch Disziplinarvorgesetzte.

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Vornahme von Ermittlungshandlungen durch Disziplinarvorgesetzte. 
Vornahme von Ermittlungshandlungen durch Disziplinarvorgesetzte. 
20. Jahrhundert 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Reichsführer-SS hat den Grundsatz ausgesprochen, daß es die Pflicht eines Disziplinarvorgesetzten sei, bei Angelegenheiten, in denen er selbst verwickelt ist, jede Tätigkeit abzulehnen. 

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