Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz.
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Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz.
Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz.
16.09.1942
Art: Fotokopie einer Abschrift
7. Ansprüche der Justiz zum Gemeinschatfsfremdengesetz.8. Reichsführer-SS ist mit einer Bestimmung über Strafmündigkeit für das Jugendstrafgerichtsgesetz einverstanden.9. SS-Ostubaf. Bender ist von Reichsführer-SS als Verbindungsmann bestimmt.10. Reichsführer-SS weist auf Einrichtung von Spezialanstalten für den Strafvollzug hin. Wird als richtig anerkannt.11. Reichsführer-SS verlangt die Führung des Strafregisters bei der Polizei. Angelegenheit soll noch mit SS-Gruf. Streckenbach verhandelt werden.