Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz.

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-011-075_0485a_jpg an entity of type: Record

Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz. 
Klärung von Zuständigkeit zwischen der Polizei und der Justiz. 
16.09.1942 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
7. Ansprüche der Justiz zum Gemeinschatfsfremdengesetz.8. Reichsführer-SS ist mit einer Bestimmung über Strafmündigkeit für das Jugendstrafgerichtsgesetz einverstanden.9. SS-Ostubaf. Bender ist von Reichsführer-SS als Verbindungsmann bestimmt.10. Reichsführer-SS weist auf Einrichtung von Spezialanstalten für den Strafvollzug hin. Wird als richtig anerkannt.11. Reichsführer-SS verlangt die Führung des Strafregisters bei der Polizei. Angelegenheit soll noch mit SS-Gruf. Streckenbach verhandelt werden. 

data from the linked data cloud