Einsatz öffentlicher Feuerlöschkräfte (Feuerlöschpolizei) in den Konzentrationslagern.

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Einsatz öffentlicher Feuerlöschkräfte (Feuerlöschpolizei) in den Konzentrationslagern. 
Einsatz öffentlicher Feuerlöschkräfte (Feuerlöschpolizei) in den Konzentrationslagern. 
16.09.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Kommandant der Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Arb., Ravensbrück, Niederhagen und LublinNach den bisherigen Bestimmungen war für den Brandschutz in Konzentrationslagern der Kommandant allein verantwortl. Er konnte bei Ausweitung eines Brandes die örtliche Feuerwehr heranziehen. In Einvernehmen mit Reichssicherheitshauptamt wird in Befolgung des Feuerlöschgesetzes angeordnet: 1) Der Kommandant hat die Pflicht, die örtliche Feuerwehr sofort zu rufen. 2) Die Lagerfeuerwehr ist bis zu deren Eintreffen sofort einzusetzen. 3) Die Leitung der Brandbekämpfung liegt danach bei dem Führer der örtlichen Feuerwehr. 

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