Abfindung von Schutzhäftlingen bei der Durchführung von Exekutionen.
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Abfindung von Schutzhäftlingen bei der Durchführung von Exekutionen.
Abfindung von Schutzhäftlingen bei der Durchführung von Exekutionen.
18.07.1942
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: alle Kommandeure der Sicherheitspolizei, alle Staatspolizei(leit)stellen.Nachrichtlich an: alle Höheren SS- und Polizeiführer, alle Befehlshaber der Sicherheitspolizei, alle Inspekteure der SicherheitspolizeiReichsführer-SS hat in Abänderung des Erlasses vom 03.09.1940 B. Nr. S-IV 826/40 g Rs befohlen, daß polnische und sowjetruss. Schutzhäftlinge, welche Exekutionen ihresgleichen zu vollziehen haben, nicht mehr wie bisher 5 Reichsmark, sondern nur noch 3 Zigaretten erhalten sollen.