Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-011-075_0300a_jpg an entity of type: RecordSet
30.06.1942
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Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden.
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: Kommandanten der Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Arb., Ravensbrück, Niederhagen und Kriegsgefangenenlager LublinÜber die Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden gibt Reichsminister der Justiz bekannt, daß diese außerhalb einer geschlossenen Siedlung nur aufbewahrt werden dürfen, wenn die Gebäude nicht länger als 24 Stunden unbewohnt oder wenn sie ständig bewacht sind. Konzentrationslager-Kommandanten haben für Bekanntgabe und Durchführung dieser Verordnung Sorge zu tragen.