Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden.

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Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden. 
Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden. 
30.06.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Kommandanten der Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Arb., Ravensbrück, Niederhagen und Kriegsgefangenenlager LublinÜber die Aufbewahrung von Waffen und Munition in alleinstehenden Gebäuden gibt Reichsminister der Justiz bekannt, daß diese außerhalb einer geschlossenen Siedlung nur aufbewahrt werden dürfen, wenn die Gebäude nicht länger als 24 Stunden unbewohnt oder wenn sie ständig bewacht sind. Konzentrationslager-Kommandanten haben für Bekanntgabe und Durchführung dieser Verordnung Sorge zu tragen. 

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