"Die Familienangehörigen der in den Konzentrationslagern einsitzenden Juden sind, soweit sie nach gegebenen Richtlinien erfaßt werden können, bei Wiederaufnahme der Transporte nach dem Osten abzuschieben.Wenn Evakuierung nach Theresienstadt in Betracht kommt, sind sie den Alterstransporten nach Theresienstadt beizugeben.Zusatz für Staatspolizeistelle Darmstadt:Auf den FS-Bericht vom 09.06.1942 - IV B 4/94/42 Kl. G. wird Bezug genommen."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "11.06.1942" . "Behandlung der Familienangehörigen von in Konzentrationslager einsitzenden Juden."@deu . . . . "Behandlung der Familienangehörigen von in Konzentrationslager einsitzenden Juden."@deu . .