Nicht angeführt (Übertragung des Gnadenrechts gegenüber Polen und Juden).
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Nicht angeführt (Übertragung des Gnadenrechts gegenüber Polen und Juden).
Nicht angeführt (Übertragung des Gnadenrechts gegenüber Polen und Juden).
28.05.1942
Art: Fotokopie vom Original
Die Ausübung des Gnadenrechts aus Urteilen der allgemeinen Gerichte in den eingegl. Ostgebieten (einschl. der Sondergerichte) gegen Polen und Juden übertrage sich auf die Reichsstatthalter (GStAe) in den Reichsgauen Wartheland und Danzig-Westpreußen und die Oberpräsidenten der Provinzen Oberschlesien und Ostpreußen.