Nicht angeführt (Übertragung des Gnadenrechts gegenüber Polen und Juden).

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28.05.1942 
075/0260a.jpg 
Nicht angeführt (Übertragung des Gnadenrechts gegenüber Polen und Juden). 
Art: Fotokopie vom Original 
Die Ausübung des Gnadenrechts aus Urteilen der allgemeinen Gerichte in den eingegl. Ostgebieten (einschl. der Sondergerichte) gegen Polen und Juden übertrage sich auf die Reichsstatthalter (GStAe) in den Reichsgauen Wartheland und Danzig-Westpreußen und die Oberpräsidenten der Provinzen Oberschlesien und Ostpreußen. 

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