"Die Einweisungsstelle eines jeden Häftlings muss den Konzentrationslagern in allen Fällen unbedingt bekannt sein. Ich mache es zur Pflicht, daß bei der Angehörigenbenachrichtigung keinerlei Verzögerung eintritt, damit gegebenenfalls berechtigten Beschwerden vorgebeugt wird. NSV- und Parteidienststellen sind bei sonst einwandfreien Familien für eine etwa notwendig werdende Unterstützung einzuschalten. Das Reichssicherheitshauptamt ist über alle Todesfälle weiterhin zu unterrichten. Es ist dabei anzugeben, ob die Einweisungsstelle zwecks Benachrichtigung der Angehörigen Kentnis erhalten hat. Im ehemaligen Polen, im Protektorat und den besetzten Gebieten kann es bei Schwierigkeiten in Einzelfällen beim bisher geübten Verfahren bleiben."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "21.05.1942" . "Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge)."@deu . . . . "Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge)."@deu . .