Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge).

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Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge). 
Benachrichtigung der Angehörigen von im Konzentrationslager verstorbenen Häftlingen der Sicherheitspolizei (Schutz-, Vorbeugungs- und Polizeihäftlinge). 
21.05.1942 
Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original 
Die Angehörigen sind während des Krieges dahin zu unterrichten, daß die Leichen eingeäschert werden. Den Wünschen der Angehörigen, den Verstorbenen noch einmal zu sehen, ist mit Ausnahme von Polen und Juden zu entsprechen. Die Angehörigen sind darauf hinzuweisen, daß sie etwaige Wünsche auf Besichtigung der Leiche binnen 24 Stunden dem Lager telegrafisch mitteilen müssen. Die Frist zur Besichtigung der Leiche ist hinreichend zu bemessen. Sie darf aber in der Regel 3 Tage nicht übersteigen. Die Einäscherung hat, ohne besondere Umstände, erst dann zu erfolgen wenn von den Angehörigen dieser Wunsch nicht binnen 3 Tagen geäussert wurde. 

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