Strafbarkeit falscher Angaben über rüstungswirtschaftlich wichtigen Bedarf oder Vorrat.

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28.04.1942 
075/0212a.jpg 
Strafbarkeit falscher Angaben über rüstungswirtschaftlich wichtigen Bedarf oder Vorrat. 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Lt. oben genannten Verordnungen wird mit Zuchthaus oder Todesstrafe derjenigen bestraft, der vorsätzl. falsche Angaben über den Bedarf oder den Bestand von Arbeitskräften, den Bedarf oder die Vorräte, die Erzeugung und den Verbrauch an für die Rüstungsindustrie wichtigen Rohstoffen, Materialien, Erzeugnissen und Maschinen macht. 
Verordnung (RGBL.IS.165) vom 21.03.1942, Durchführungs- und Ergänzungsverordnung des Reichsministers der Justiz (RGBL I S.246) vom 25.04.1942 

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