Versetzung von SS- und polizeigerichtlich verurteilten Angehörigen der Orpo. zu im Einsatz befindlichen Einheiten zwecks Bewährung.
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Versetzung von SS- und polizeigerichtlich verurteilten Angehörigen der Orpo. zu im Einsatz befindlichen Einheiten zwecks Bewährung.
Versetzung von SS- und polizeigerichtlich verurteilten Angehörigen der Orpo. zu im Einsatz befindlichen Einheiten zwecks Bewährung.
20.04.1942
Art: Fotokopie einer Abschrift
Die Strafe für Polizeiangehörige kann von Gerichtsherren, lt. Erlaß vom 12.11.1941, zur Bewährung an der Ostfront ausgesetzt werden.