Polizeiliches Einschreiten zur Bekämpfung der Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsbestimmungen, Personen die sich schwerer Wirtschaftsvergehen schuldig machen, sind als Volks- und Staatsfeinde zu betrachten und mit Schutzhaft zu bestrafen. Übersteigt die Schutzhaft die Dauer von 21 Tagen, muß Schutzhaftantrag gestellt werden.

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Polizeiliches Einschreiten zur Bekämpfung der Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsbestimmungen, Personen die sich schwerer Wirtschaftsvergehen schuldig machen, sind als Volks- und Staatsfeinde zu betrachten und mit Schutzhaft zu bestrafen. Übersteigt die Schutzhaft die Dauer von 21 Tagen, muß Schutzhaftantrag gestellt werden. 
Polizeiliches Einschreiten zur Bekämpfung der Verstöße gegen die Kriegswirtschaftsbestimmungen, Personen die sich schwerer Wirtschaftsvergehen schuldig machen, sind als Volks- und Staatsfeinde zu betrachten und mit Schutzhaft zu bestrafen. Übersteigt die Schutzhaft die Dauer von 21 Tagen, muß Schutzhaftantrag gestellt werden. 
13.04.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Regierungspräsidenten und Landesregierungen, nachrichtlich an die Reichsstatthalter, Höheren SS- und Polizeiführer, Inspekteure der Orpo.Folgende Erlaße sind erwähnt:1) Ergänzungs-Verordnung vom 25.03.1942 (RGBl. I S. 147)2) Runderlaß des Reichsführers-SS vom 25.07.1940 - SVA 1 Nr. 766/40-(RMBliV-S. 1546)3) Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 25.01.1938 - Pol. SV I Nr. 70/37 179-13g (nicht veröffentlicht)4) Erlaß des Reichsministers der Justiz vom 14.12.1937 - Pol. SKr. 3 Nr. 1682/37 (nicht veröffentlicht). 

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