Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
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Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
20. Jahrhundert (24.03.1942)
Art: Abschrift vom Original
Die Anmeldung durch den Haushaltsvorstand genügt für die ganze Familie.Verordnungsblatt Nr. 58 vom 15.04.1942. 7. Verordnung vom 24.03.1942 § 1.§ 1, Abs. 1 der dritten Verordnung über Maßnahmen gegen Juden vom 26.04.1941 (VOBLF S. 255) erhält folgende Fassung:1. Jude ist, wer von mindestens drei der Rasse nach volljüdischen Großeltern abstammt. Als volljüdisch gilt ein Großelternteil ohne weiteres, wenn es der jüdischen Religiongemeinschaft angehört hat. Als Jude gilt auch, wer von zwei volljüdischen Großeltern abstammt und: