"Verordnungsblatt Nr. 12 vom 20.10.1940, 2. Verordnung 18.10.1940 § 4.Rechtsgeschäfte aus der Zeit nach dem 23.05.1940 durch die über das Vermögen in § 3 genannten Personen verfügt wird, können vom Chef der Militärverwaltung in Frankreich für nichtig erklärt werden.Verordnungsblatt Nr. 9 vom 30.09.1940, Verordnung vom 27.09.1940 § 3.Jeder Jude hat sich bis zum 20.10.1940 bei dem Unterpräfekten des Arrondissements, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eintragung in das Judenregister zu melden."@deu . "Art: Abschrift vom Original"@deu . "20. Jahrhundert (24.03.1942)" . "Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden)."@deu . .