Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
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Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
Nicht angeführt (Auszüge aus den Verordnungen des Herrn Militärbefehlshabers in Frankreich über Maßnahmen gegen Juden).
20. Jahrhundert (24.03.1942)
Art: Abschrift vom Original
Verordnungsblatt Nr. 12 vom 20.10.1940, 2. Verordnung 18.10.1940 § 4.Rechtsgeschäfte aus der Zeit nach dem 23.05.1940 durch die über das Vermögen in § 3 genannten Personen verfügt wird, können vom Chef der Militärverwaltung in Frankreich für nichtig erklärt werden.Verordnungsblatt Nr. 9 vom 30.09.1940, Verordnung vom 27.09.1940 § 3.Jeder Jude hat sich bis zum 20.10.1940 bei dem Unterpräfekten des Arrondissements, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Eintragung in das Judenregister zu melden.