"Nach übereinstimmendem Bericht ist es nicht erforderlich, daß sich reichsdeutsche Häftlinge nach der Entlassung erneut bei der zuständigen Staatspolizei(leit)stelle melden.Anordnung: Reichsdeutsche Häftlinge haben sich unverzüglich bei ihrem Arbeitgeber, bei dem sie zuletzt beschäftigt waren, zu melden. Bei Zurückweisung Meldung bei zuständiger Staatspolizeileitstelle, die Weiteres veranlaßt.In den Handakten an den Reichstreuhänder der Arbeit ist die Zeit im Arbeitserziehungslager zu vermerken. Dieser gibt Mitteilung an den Betriebsführer von Einlieferung und Entlassung. Der Betriebsführer ist also unterrichtet, wann der Häftling zur Wiederaufnahme der Arbeit erscheinen muß."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "20. Jahrhundert" . "Rückmeldung der Arbeitserziehungslager-Häftlinge nach der Entlassung."@deu . . . . "Rückmeldung der Arbeitserziehungslager-Häftlinge nach der Entlassung."@deu . .