Ruhen von Gefangenenunfallrenten oder Billigkeitentschädigungen bei Schutz- und Vorbeugungshaft.

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Ruhen von Gefangenenunfallrenten oder Billigkeitentschädigungen bei Schutz- und Vorbeugungshaft. 
Ruhen von Gefangenenunfallrenten oder Billigkeitentschädigungen bei Schutz- und Vorbeugungshaft. 
02.02.1942 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Kommandanten Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, Groß-Rosen, Natzweiler, Stutthof, Ravensbrück, Niederhagen, Lublin, HinzertReichsministerium der Justiz hat die Bestimmung des § 15 Nr. 1 des Gesetzes betr. die Unfallfürsorge für Gefangene auch auf Berechtigte ausgedehnt die in politische Vorbeugungs- und Schutzhaft genommen sind. Demnach ruht die Gefangenenunfallrente für Konzentrationslager-Häftlinge.Häftlinge sind bei Aufnahme zu befragen, ob sie eine solche Entschädigung beziehen und gegebenenfalls sind die Aufsichtsbehörden zu benachrichtigen. 

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