Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager.

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Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager. 
Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager. 
12.12.1941 
Art: Abschrift 
3.) Lagerstrafen nach § 39 der Polizeigefängnisverordnung: Verwarnung, Kostentzug, Bettentzug, Sonderarbeit, Arrest (höchstens 2 Wochen).Höchstzulässige Haftdauer darf durch Arreststrafe nicht verlängert werden. Lagerarzt ist zu hören und seine Äußerung im Strafbuch festzuhalten.Strafbuch ist monatl. der Staatspolizeileitst. vorzulegen. Beschwerde ist zulässig, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.4.) Bei Polen können weitergehende Maßnahmen durch den Leiter der Staatspolizeileitst. im Rahmen des Erlaßes vom 01.07.1937 B. Nr. II 301/37 geh. Res. und 06.10.1941 B. Nr. IV 301/37 geh. Res., angeordnet werden.Diese Grundsätze sind auch bei der nach Ziffer 8 des Erlaßes vom 28.05.1941 aufzustellenden Lagerordnung zu beachten. Von der Aufstellung einer einheitlichen Lagerordnung sehe ich einstweilen ab. 

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