Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager.
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Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager.
Lagerordnung für die Arbeitserziehungslager.
12.12.1941
Art: Abschrift
Adressat: die StaatspolizeileitstellenNach den Erfahrungen seit Herausgabe des Erlaßes vom 28.05.1941, folgende Hinweise.1.) Einweisung in ein Arbeitserziehungslager ist keine Strafmaßnahme sondern eine polizeiliche Vorbeugungs- und Erziehungsmaßnahme. Außer Freiheitsentzug, Einfügung in die Lagerordnung und vorgeschriebene Arbeitsleistung, keine weiteren Auflagen.2.) Jede körperliche Einwirkung auf die Häftlinge ist untersagt für daß Lagerpersonal und Kolonnenführer sowie für die Angehörigen der Betriebe und Unternehmen denen Häftlinge durch Arbeitsvertrag zur Verfügung gestellt werden.