"Für angängige Verfahren gilt Abschnitt I der Richtlinien, Gerichtsherr oder übergeordneter Befehlshaber können nach Abschnitt III verfahren. Für Tater die nach Deutschland gebracht werden gilt Abschnitt IV."@deu . "Art: Abschrift"@deu . "07.12.1941" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . . . . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . .