"VI. Die Bestimmungen über das wehrmachtgerichtliche Verfahren des Chefs des Oberkommandos der Wehrmacht vom 13.09.1941 betreffend der Lage in Norwegen und vom 16.09.1941 betreffend Kommunistische Aufstandsbewegungen in den besetzten Gebieten werden durch die Richtlinien und diese Durchführungsverordnung ersetzt.VII. 1) Die Richtlinien treten drei Wochen nach ihrer Unterzeichnung in Kraft, anwendbar in allen besetzten Gebieten mit Ausnahme von Dänemark.2) Die Bestimmungen, die für die neubesetzten Ostgebiete ergangen sind, werden durch die Richtlinien nicht berührt."@deu . "Art: Abschrift"@deu . "07.12.1941" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . . . . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . .