"IV. 1) Täter die nach Deutschland gebracht werden, sind dort dem Kriegsverfahren nur unterworfen, wenn das Oberkommando der Wehrmacht oder der übergeordnete Befehlshaber erklärt, dass besondere militärische Belange die Aburteilung durch ein Wehrmachtsgericht fordern.2. Macht der übergeordnete Befehlshaber von seiner Befugnis nach Abs. 1 Gebrauch, so legt er die Akten dem Oberkommando der Wehrmacht vor.3. Das Oberkommando der Wehrmacht bestimmt den Gerichtsstand für Täter die nach Abs. 1 dem Kriegsverfahren unterworfen sind."@deu . "Art: Abschrift"@deu . "07.12.1941" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . . . . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . .