Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
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Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
07.12.1941
Art: Abschrift
III. Bei Straftaten des Abschnitts I der Richtlinien prüft der Gerichtsherr, ob die Voraussetzung für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben ist. Bejahendenfalls verfügt er den Zusammentritt des Feldkriegsgerichts. Verneint er es, so legt er die Akten seinem übergeordneten Befehlshaber vor.2. Der übergeordnete Befehlshaber entscheidet endgültig, ob die Voraussetzungen für eine Aburteilung in den besetzten Gebieten gegeben sind. Bejaht er, so betraut er damit einen Gerichtsherrn. Verneint er, so beauftragt er die Geheime Feldpolizei, den Täter nach Deutschland zu bringen.