"4. Es darf abgesehen von Todesurteilen wegen Mordes und Freischärlerei, kein Todesurteil gegen eine Frau zu erwarten sein.Wird ein nach Abs. I ergangenes Urteil aufgehoben, so kann das Verfahren in den besetzten Gebieten weitergeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. I, 1, 3 und noch 4 gegeben sind."@deu . "Art: Abschrift"@deu . "07.12.1941" . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . . . . "Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173."@deu . .