Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
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Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
Nicht angeführt (Verordnung zur Durchführung der Richtlinien des Führers für die Verfolgung von Straftaten gegen das Reich) 136, Folio 173.
07.12.1941
Art: Abschrift
II. Die Straftaten des Abschnitts I sind unter folgenden Voraussetzungen in den besetzten Gebieten abzuurteilen:1. Es muss wahrscheinlich sein, dass gegen die Täter mindestens die Haupttäter, Todesurteile ergehen.2. Das Verfahren und die Vollstreckung müssen schnellstens (innerhalb 1 Woche) durchgeführt werden können.3. Gegen die sofortige Vollstreckung der Todesurteile dürfen keine politischen Bedenken bestehen.