"Krankheit: Keine Versicherung bei der Krankenkasse. Häftlinge erhalten freie Heilfürsorge. Bei längerer Krankheit kommt Entlassung in Betracht.Unfall: (nicht selbst verschuldet) Keine Entlassung während der Arbeitsunfähigkeit. Krankenhauskosten trägt Staatspolizeileitstelle. Zur Feststellung einer Unfallrente durch die Staatspolizeileitst. liegt der Ortslohn zugrunde.Verpflegung: Nach der Verbraucherregelung für die Gefangenenverpflegung nebst Schwerarbeiterzulage. Verpflegungsgeld 1,50 RM tägl. Verpflegungskontrollnachweis ist zu führen.Entlassung: Der Häftlinge und deren Kleider bei Einlieferung."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "30.09.1941" . "Nicht angeführt (Arbeitstagung in Fragen des Arbeitserziehungslagers)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Arbeitstagung in Fragen des Arbeitserziehungslagers)."@deu . .