"Reichssicherheitshauptamt zu senden.Übersteigt die Haftdauer 3 Wochen muß beim Reichssicherheitshauptamt - Ref. IV C 2 - Schutzhaftantrag gestellt werden. Für das Protektorat Böhmen und Mähren bleiben die alten Bestimmungen des Erlasses - S-PP (II D) Nr. 615/39 vom 18.04.1939 in Kraft."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "16.09.1941" . "Nicht angeführt (Vereinfachung der Schutzhaftverhängung unter Einbeziehung der Arbeitserziehunghaft)."@deu . . . . "Nicht angeführt (Vereinfachung der Schutzhaftverhängung unter Einbeziehung der Arbeitserziehunghaft)."@deu . .