. . . "Reichssicherheitshauptamt zu senden.Übersteigt die Haftdauer 3 Wochen muß beim Reichssicherheitshauptamt - Ref. IV C 2 - Schutzhaftantrag gestellt werden. Für das Protektorat Böhmen und Mähren bleiben die alten Bestimmungen des Erlasses - S-PP (II D) Nr. 615/39 vom 18.04.1939 in Kraft."@de . "Nicht angeführt (Vereinfachung der Schutzhaftverhängung unter Einbeziehung der Arbeitserziehunghaft)."@de . . "Art: Fotokopie vom Original"@de . "074/1598a.jpg" . . "16.09.1941" . . . . .