Aushändigung der Schutzhaftbefehle.

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-010-074_1559a_jpg an entity of type: Record

Aushändigung der Schutzhaftbefehle. 
Aushändigung der Schutzhaftbefehle. 
22.08.1941 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: die Staatspolizei(leit)stellen; die Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Den Haag und Straßburg, Lothringen/Saarpfalz in Metz; die Kommandeure der Sicherheitspolizei in Warschau, Radom, Lublin, Krakau; die Referate des Reichssicherheitshauptamtes - Amt IV und Amt V; nachrichtlich an die Inspekteure der Sicherheitspolizei; die Befehlshaber der Sicherheitspolizei in Prag und Krakau; der Inspekteur der Konzentrationslager, Geschäftsstelle IV, Gruppe I B, Referat II A 2Nach dem Schutzhafterlaß des Reichsministers des Innern vom 25.01.1938 - Pol. SV 1 Nr. 70/37-179 g. - § 5 - (I21, Folio 1-5) ist die Aushändigung der Schutzhaftbefehle gegen Empfangsbescheinigung vorgeschrieben.Es wird angeordnet:1) allen Häftlingen ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Schutzhaftbefehle auszuhändigen, jedoch am gleichen Tage wieder abzunehmen und zu den Akten zu verfügen. 

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