Unterstellung von Polizei-Verwaltungsbeamten unter die Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei.

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Unterstellung von Polizei-Verwaltungsbeamten unter die Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei. 
Unterstellung von Polizei-Verwaltungsbeamten unter die Sondergerichtsbarkeit der SS und Polizei. 
21.07.1941 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: Nachrichtlich: Reichsprotektor in Böhmen und Mähren, GG in Krakau, Reichskommissar (Bdo) in den besetzten GebietenPolizei-Verwaltungsbeamte fallen nur dann unter die Sondergerichtsbarkeit, wenn sie ihren Dienst bei Truppenverbänden oder deren vorgesetzten Dienststellen verrichten. 

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