"Zu den Pflichten der Wehrmacht gehört die Abwehr von Angriffen gegen die deutsche Kriegsführung. Falls bei dieser Aufgabe von der Todesstrafe Gebrauch gemacht werden soll, so muß darauf geachtet werden, daß die Beziehungen zu Frankreich nicht durch ein allzu rigoroses Vorgehen getrübt werden. Gegen die Vollstreckung der Todesstrafe bei gemeinen Verbrechen (2. 3. Mord, Sabotage) bestehen keine Bedenken."@deu . "Art: Fotokopie einer Abschrift"@deu . "30.06.1941" . "Aussetzung der Vollstreckung von Todesurteilen gegen franz. Staatsangehörige."@deu . . . . "Aussetzung der Vollstreckung von Todesurteilen gegen franz. Staatsangehörige."@deu . .