Nicht angeführt (Runderlass-Unterbrechung der Schutz- und Vorbeugehaft zum Zwecke der Strafverbüssung) Folio 11.

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Nicht angeführt (Runderlass-Unterbrechung der Schutz- und Vorbeugehaft zum Zwecke der Strafverbüssung) Folio 11. 
Nicht angeführt (Runderlass-Unterbrechung der Schutz- und Vorbeugehaft zum Zwecke der Strafverbüssung) Folio 11. 
20. Jahrhundert (15.05.1941) 
Art: Fotokopie einer Abschrift vom Original 
Es mehren sich die Fälle in denen STL und Konzentrationslager durch Staatsanwaltschaften ersucht werden, in Konzentrationslagern einsitzende Schutzhäftlinge Zwecks Strafverbüssung nach Strafanstalten überführen zu lassen. Im Einvernehmen mit Reichsminister der Justiz ordne ich dazu an:1) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde sind alle Häftlinge die eine Strafe von 6 Monaten und mehr zu verbüssen haben für diesen Zweck zu überstellen. Sie werden nach Vollstreckung rücküberstellt in ihr Konzentrationslager2) Bei Strafen von weniger als 6 Monaten erfolgt eine Überstellung nur im Anschluss an die Schutzhaft. 

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