SS- und Polizeisondergerichtsbarkeit; disziplinarl. Ahndung von leichteren, gerichtlichen, verfolgbaren Straftaten vor Meldung an den Gerichtsherrn.

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SS- und Polizeisondergerichtsbarkeit; disziplinarl. Ahndung von leichteren, gerichtlichen, verfolgbaren Straftaten vor Meldung an den Gerichtsherrn. 
SS- und Polizeisondergerichtsbarkeit; disziplinarl. Ahndung von leichteren, gerichtlichen, verfolgbaren Straftaten vor Meldung an den Gerichtsherrn. 
23.08.1940 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Der Reichsführer-SS hat durch Runderlaß vom 10.06.1940 folgende Anordnung getroffen:Leichtere Straftaten können sofort auf dem Disziplinarwege vom Disziplinarvorgesetzten geahndet werden. Diese Ermächtigung bezieht sich nur auf leichtere Straftaten, die Ausstoßung aus der SS bleibt dem Gericht vorbehalten. Nach einer disziplinaren Entscheidung muß eine unverzügliche Meldung an den Gerichtsherrn gemacht werden. 

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