Entlassung von Schutzhäftlingen die noch ärztlicher Behandlung bedürfen.

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Entlassung von Schutzhäftlingen die noch ärztlicher Behandlung bedürfen. 
Entlassung von Schutzhäftlingen die noch ärztlicher Behandlung bedürfen. 
03.07.1940 
Art: Fotokopie einer Abschrift 
Adressat: Kommandanten Konzentrationslager Dachau, Sachsenhausen, Buchenwald, Mauthausen, Flossenbürg, Neuengamme, Auschwitz, RavensbrückDie Bestimmung der Entlassungsfähigkeit eines Häftlings muß so sein, daß er nach seiner Entlassung nicht mehr Gegenstand öffentlicher Erörterungen wird. Wie hier bekannt wurde, sind aus einem Konzentrationslager mehrere Häftlinge entlassen worden, die wegen großer Körperschwäche der öffentlichen Führsorge übergeben, noch in Krankenhausbehandlung genommen werden mußten. Solche Entlassungen schaden dem Ansehen der Konzentrationslager und sind zu unterbinden. 

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