Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-009-074_1212a_jpg an entity of type: Record
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.
07.06.1940
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: nicht angeführt (Verteiler A, C, D)Im Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz wird beim natürlichen Tod eines Schutzhäftlings nach § 39 K St Verordnung verfahren, ebenso bei Selbstmord und wenn ein SS-Angehöriger am Tod beteiligt ist. Die Zivilgerichte werden nur eingeschaltet, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine Person richtet, die der SS nicht angehört.