Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.

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Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings. 
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings. 
07.06.1940 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: nicht angeführt (Verteiler A, C, D)Im Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz wird beim natürlichen Tod eines Schutzhäftlings nach § 39 K St Verordnung verfahren, ebenso bei Selbstmord und wenn ein SS-Angehöriger am Tod beteiligt ist. Die Zivilgerichte werden nur eingeschaltet, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine Person richtet, die der SS nicht angehört. 

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