Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings.

http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-009-074_1212a_jpg an entity of type: Record

07.06.1940 
074/1212a.jpg 
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings. 
Art: Fotokopie vom Original 
Adressat: nicht angeführt (Verteiler A, C, D)Im Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz wird beim natürlichen Tod eines Schutzhäftlings nach § 39 K St Verordnung verfahren, ebenso bei Selbstmord und wenn ein SS-Angehöriger am Tod beteiligt ist. Die Zivilgerichte werden nur eingeschaltet, wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung gegen eine Person richtet, die der SS nicht angehört. 

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