"07.06.1940" . . "Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings."@de . . . "074/1211a.jpg" . "Art: Fotokopie vom Original"@de . "Adressat: Verteiler: A, C, DIm Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz ist bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings nach § 39 KSTVO zu verfahren.Die Zuständigkeit der SS-U. Polizeigerichsbarkeit ist also stets gegeben, wenn ein SS-Angehöriger an dem Tode irgendwie beteiligt ist oder wenn der Schutzhäftling Selbstmord begangen hat."@de . . . . . . .