"Adressat: Verteiler: A, C, DIm Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz ist bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings nach § 39 KSTVO zu verfahren.Die Zuständigkeit der SS-U. Polizeigerichsbarkeit ist also stets gegeben, wenn ein SS-Angehöriger an dem Tode irgendwie beteiligt ist oder wenn der Schutzhäftling Selbstmord begangen hat."@deu . "Art: Fotokopie vom Original"@deu . "07.06.1940" . "Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings."@deu . . . . "Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings."@deu . .