Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings.
http://lod.ehri-project-test.eu/units/de-002409-de_its_0_4-230-009-074_1211a_jpg an entity of type: Record
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings.
Verfahren bei unnatürlichem Tode eines Schutzhaftsträflings.
07.06.1940
Art: Fotokopie vom Original
Adressat: Verteiler: A, C, DIm Einverständnis mit dem Reichsminister der Justiz ist bei unnatürlichem Tode eines Schutzhäftlings nach § 39 KSTVO zu verfahren.Die Zuständigkeit der SS-U. Polizeigerichsbarkeit ist also stets gegeben, wenn ein SS-Angehöriger an dem Tode irgendwie beteiligt ist oder wenn der Schutzhäftling Selbstmord begangen hat.